4/2.3.6 Verhandlung vor der Kammer

Autor: Kloppenburg

Die streitige Verhandlung soll möglichst so vorbereitet werden, dass sie in einem Termin zu Ende geführt werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Vorbereitung geschieht i.d.R. durch Erteilung von Auflagen, Einholung amtlicher Auskünfte, Anordnung des persönlichen Erscheinens, Zeugenladung usw. unter Benachrichtigung der Parteien (§ 56 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Praxistipp

Schriftsätze sind nach § 132 ZPO durch die Parteien so rechtzeitig einzureichen, dass sie mindestens eine Woche bzw. im Fall des § 132 Abs. 2 ZPO drei Tage vor dem Termin zugestellt werden können.

Ablauf des Termins

Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. Es folgt die Protokollierung bestimmter Angaben (§ 160 ZPO). Vollmachten werden entgegengenommen, Schriftsätze überreicht (beachte aber § 132 ZPO, §§ 56, 61a ArbGG). Dann werden die Anträge aufgenommen, ggf. sachdienliche Anträge mit den Parteien je nach ihrem Anliegen formuliert. Die Antragstellung kann durch Bezugnahme auf die maßgeblichen Schriftsätze erfolgen. Einmal gestellte Anträge müssen an sich nicht wiederholt werden. Erforderlich ist eine Wiederholung der Anträge aber bei einem Wechsel der Kammerbesetzung,28) was im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte eher die Regel sein dürfte. Die fehlende Wiederholung führt zu einem Urteil ohne Sachanträge, was einen Verstoß gegen § darstellt. Die Protokollierung ist zwingend.