Autor: Kloppenburg |
Mit der Drittschuldnerklage macht der Gläubiger gepfändete Ansprüche des Schuldners (Arbeitnehmers) gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) geltend.
Im Rechtsstreit ist zunächst zu beachten, dass sich aus § 841 ZPO die Verpflichtung des Gläubigers ergibt, dem Schuldner den Streit zu verkünden. Er muss ansonsten Regressansprüche des Schuldners befürchten (vgl. § 842 ZPO). Dementsprechend ist der Klage eine Streitverkündungsschrift beizufügen, die das Gericht mit einer Terminsmitteilung an den Schuldner weiterleitet.
Voraussetzung ist weiter ein bestimmter Klageantrag. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezieht sich regelmäßig auch auf künftiges Arbeitseinkommen. Daher kann der Gläubiger neben den aufgelaufenen Beträgen auch künftig fällig werdende Leistungen einklagen.
Dargelegt werden müssen:
Vollstreckungstitel mit Hauptsumme, Zinsen und Kosten, |
dass wegen dieser titulierten Forderung die Bezüge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden, |
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wurde, |
in welchem Arbeitsverhältnis der Schuldner beim Drittschuldner steht unter Angabe der Art der ausgeübten Tätigkeit und den Angaben aus der Auskunft nach § 840 ZPO, |
das Nettoeinkommen des Schuldners, |
inwieweit das Nettoeinkommen der Pfändung unterliegt, |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|