6/1.1.1 Arbeitsrecht als "Sonderrecht" der Arbeitnehmer

Autor: Sitter

Arbeitsverhältnis als Unterfall des Dienstverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis ist ein Unterfall des Dienstverhältnisses. Jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB. Dies belegt bereits der Gesetzeswortlaut der §§ 621 und 627 BGB : "Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis […] ist […]".

Auf das Arbeitsverhältnis sind ungeachtet der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie, etwa

Dienstverhältnis = Arbeitsverhältnis;

Dienstverpflichteter = Arbeitnehmer;

Dienstberechtigter = Arbeitgeber sowie

Dienstleistung = Arbeitsleistung

alle Bestimmungen der §§ 611 ff. BGB mit Ausnahme der §§ 621 und 627 BGB anwendbar.

§ 611a BGB

Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze,49) in Kraft getreten am 01.04.2017, kodifiziert nunmehr § den Begriff des Arbeitsvertrags. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ Abs. Satz 1 ). Der Arbeitgeber ist nach § Abs. zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Norm orientiert sich bei der Einordnung des Vertrags als Arbeitsvertrag ersichtlich an der Rechtsprechung des BAG und kodifiziert diese. Die gesetzlichen Kriterien für die Einordnung eines Dienstvertrags als Arbeitsvertrag sind: