6/1.1.3 "Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze"

Autor: Sitter

Gewerbeordnung (GewO)

Der Begriff "Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze" findet sich seit dem 01.01.200371) in der Gewerbeordnung (vgl. Titel VII Abschn. I). Zweifelhaft ist aber nicht nur die systematische Stellung der "allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze" in einem Gesetz zur öffentlich-rechtlichen Ordnung der gewerblichen Betätigung,72) sondern auch und insbesondere das Ziel des Gesetzgebers, lediglich den aktuellen Stand der arbeitsrechtlichen Praxis wiederzugeben.73) Nach § 6 Abs. 2 GewO geltender Fassung finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften der GewO nicht mehr nur für Arbeitnehmer in Gewerbebetrieben, sondern nunmehr auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

"Unverzichtbare Grundprinzipien" des Arbeitsrechts

Die Grundprinzipien des Arbeitsrechts, deren Regelung in der GewO nach Ansicht des Gesetzgebers unverzichtbar ist, sind in sechs Vorschriften zusammengefasst, über deren Bedeutung und Reichweite keine Einigkeit herrscht:

6/1.1.3.1 Arbeitsvertragsfreiheit und ihre Grenzen (§ 105 Satz 1 GewO)