Gewerbeordnung (GewO)
Der Begriff "Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze" findet sich seit dem 01.01.200371) Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften v. 24.08.2002, BGBl I, 3412. in der Gewerbeordnung (vgl. Titel VII Abschn. I). Zweifelhaft ist aber nicht nur die systematische Stellung der "allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze" in einem Gesetz zur öffentlich-rechtlichen Ordnung der gewerblichen Betätigung,72) Zu Recht kritisch Bauer/Opolony, BB 2002, 1590 ff.; dagegen Düwell, ZTR 2002, 461 ff.; ders., FA 2003, 2 ff. sondern auch und insbesondere das Ziel des Gesetzgebers, lediglich den aktuellen Stand der arbeitsrechtlichen Praxis wiederzugeben.73) Zweifelnd Bauer/Opolony, BB 2002, 1590 ff.; Wisskirchen, DB 2002, 1886 ff. Nach § 6 Abs. 2 GewO geltender Fassung finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften der GewO nicht mehr nur für Arbeitnehmer in Gewerbebetrieben, sondern nunmehr auf alle Arbeitnehmer Anwendung.
"Unverzichtbare Grundprinzipien" des Arbeitsrechts
Die Grundprinzipien des Arbeitsrechts, deren Regelung in der GewO nach Ansicht des Gesetzgebers unverzichtbar ist, sind in sechs Vorschriften zusammengefasst, über deren Bedeutung und Reichweite keine Einigkeit herrscht:
6/1.1.3.1 Arbeitsvertragsfreiheit und ihre Grenzen (§ 105 Satz 1 GewO)