Maßgeblichkeit des Abhängigkeitsgrads
Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG, an der auch der Gesetzgeber mit der Kodifizierung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB nichts ändern wollte (vgl. Teil 6/1.1), wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.12) So nunmehr ausdrücklich § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB; zuletzt BAG, Urt. v. 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, NZA 2021, 552; BAG, Urt. v. 27.09.2012 - 2 AZR 838/11, NJW 2013, 1692 m.w.N.
Entscheidend ist danach, ob und wie abhängig der Dienstverpflichtete arbeitet. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist hiermit nicht gemeint, denn diese kann grundsätzlich auch jeden Selbständigen treffen. § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB bestimmt nunmehr ausdrücklich:
"Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab."
"Funktionaler" Arbeitnehmerbegriff
Der Arbeitnehmerbegriff wird grundsätzlich "funktional" verstanden, d.h., gefragt wird, ob der Betreffende den Schutz des Arbeitsrechts benötigt.
Typologische Betrachtungsweise des BAG