6/12.2 Inhaltliche Anforderungen

Autor: Sadtler

So gering die formellen Voraussetzungen an eine Abmahnung sind, so konkret sind die inhaltlichen Anforderungen. Erforderlich sind die genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens (Teil 6/12.2.1), die Missbilligung und die Aufforderung, das Fehlverhalten nicht zu wiederholen (Teil 6/12.2.2) und die Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Teil 6/12.2.3).

6/12.2.1 Bezeichnung des Fehlverhaltens

Inhaltliche Bestimmtheit

Im ersten Schritt muss der Arbeitgeber den der Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt so präzise wie möglich schildern. Dazu muss er den tatsächlichen Vorgang so inhaltlich bestimmt wie er nur kann (mit Datum und Uhrzeit) beschreiben - so konkret jedenfalls, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welchen Vorfall der Arbeitgeber meint, und sich substantiiert darauf einlassen kann. Im zweiten Schritt folgt die Bewertung des geschilderten Verhaltens als Pflichtverletzung. Dem Arbeitnehmer muss dargestellt werden, dass und warum das Verhalten beanstandet wird, und welcher Verstoß gegen welche arbeitsvertragliche Verpflichtung darin zu sehen ist.