Autor: Weyand |
Als Rechtsgrundlage für die Verkürzung der Arbeitszeit kommen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine Individualvereinbarung mit dem Arbeitnehmer in Betracht.
Findet ein Tarifvertrag mit Regelungen zur Kurzarbeit auf die Arbeitsverhältnisse im Betrieb Anwendung, kann der Arbeitgeber die Verkürzung der Arbeitszeit und die Reduzierung des Arbeitsentgelts darauf stützen. In inhaltlicher Hinsicht müssen diese Klauseln allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen, da mit ihnen der - unabdingbare - gesetzliche Kündigungsschutz der Arbeitnehmer suspendiert werden kann.
Die Regelungen müssen deshalb die Voraussetzungen für die Einführung der Kurzarbeit, insbesondere
den Umfang und | |
die (Höchst-)Dauer sowie | |
die Frist zwischen Ankündigung und Umsetzung der Kurzarbeit |
benennen.1) Tarifvertragliche Vorschriften, die dem Arbeitgeber einseitig die Anordnung von Kurzarbeit erlauben, ohne zugleich einschränkende Regelungen zu treffen, sind hingegen unwirksam.
Wird eine tarifvertragliche Ankündigungsfrist zur Verkürzung der Arbeitszeit seitens des Arbeitgebers nicht eingehalten, handelt dieser rechtswidrig und gerät in Annahmeverzug (§ 615 BGB).2) Dies gilt auch dann, wenn sich der Betriebsrat mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat.
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