Autor: Weyand |
Durch die Kurzarbeit ändert sich nichts an der in "Normalzeiten" maßgeblichen Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten im Betrieb. Dies gilt zunächst für die in § 16 Abs. 2 ArbZG enthaltene Regelung, wonach die Überschreitung der in § 3 Abs. 1 ArbZG vorgegebenen werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden zu dokumentieren ist. Soweit neben der Kurzarbeit in Teilen des Betriebs Überstunden geleistet werden, bleibt diese Pflicht unberührt.
Zudem muss der Arbeitgeber nach §
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