6/13.3.3.2 Initiativrecht des Betriebsrats

Autor: Weyand

Der Betriebsrat verfügt bei der Einführung von Kurzarbeit - wie bei allen Mitbestimmungstatbeständen des § 87 Abs. 1 BetrVG - zudem über ein Initiativrecht.1) Der Betriebsrat kann deshalb von sich aus die Einführung von Kurzarbeit verlangen und, sofern der Arbeitgeber sich weigert, eine Entscheidung der Einigungsstelle über diese Frage herbeiführen.2)

1)

BAG, Beschl. v. 04.03.1986 - 1 ABR 15/84, BAGE 51, 187; BAG, Beschl. v. 28.11.1989 - 1 ABR 97/88, BAGE 63, 283.

2)

Grundlegend BAG, Beschl. v. 28.11.1989 - 1 ABR 97/88, BAGE 63, 283.

Letzte redaktionelle Änderung: 23.06.2022