Autor: Weyand |
Fällt ein gesetzlicher Feiertag in die Kurzarbeitsphase, ergibt sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers aus §
Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht in der Höhe, die maßgeblich gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertags gearbeitet hätte. Fortzuzahlen sind also
das Arbeitsentgelt, das an diesem Tag angefallen wäre, wenn ohne den Feiertag Arbeit verrichtet worden wäre, und |
ein Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte. |
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