6/13.3.4.5 Kurzarbeit und gesetzliche Feiertage

Autor: Weyand

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in die Kurzarbeitsphase, ergibt sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 2 Abs. 1 EFZG. Die Vorschrift fingiert, dass die Arbeit allein infolge des Feiertags ausfällt. Daher hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Tag gegen den Arbeitgeber. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht; die BA wird - zu Lasten des Arbeitgebers - von der Zahlung freigestellt.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht in der Höhe, die maßgeblich gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertags gearbeitet hätte. Fortzuzahlen sind also

das Arbeitsentgelt, das an diesem Tag angefallen wäre, wenn ohne den Feiertag Arbeit verrichtet worden wäre, und

ein Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.07.2022