Autor: Weyand |
Der verlangte erhebliche Arbeitsausfall ist - wie aus der Aufzählung der Voraussetzungen in § 96 SGB III hervorgeht - gegeben, wenn dieser
a) | wirtschaftliche Gründe hat oder auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, |
b) | vorübergehend und |
c) | unvermeidbar ist und schließlich |
d) | im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. |
Wirtschaftliche Gründe können zum einen konjunkturelle Schwankungen, zum anderen aber auch die Veränderung betrieblicher Strukturen sein, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist (§ 96 Abs. 2 SGB III). Die konjunkturellen Schwankungen äußern sich insbesondere in der Verschiebung oder Stornierung von Aufträgen oder in Lieferengpässen. Ein rein finanzieller Schaden reicht jedoch nicht. Im Übrigen muss der Arbeitsausfall auf allgemeine wirtschaftliche Ursachen zurückgehen. Betriebsspezifische und/oder betriebsinterne Ursachen, wie etwa ein Modellwechsel oder eine Umorganisation des Betriebs, scheiden als wirtschaftliche Gründe aus.
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