6/13.4.3 Betriebliche Voraussetzungen

Autor: Weyand

6/13.4.3.1 Erfasste Betriebe

Kurzarbeitergeld wird in Betrieben ohne Rücksicht auf ihre Größe und Rechtsform gewährt. Es genügt die Beschäftigung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers in einem Betrieb oder Betriebsteil (§ 97 Satz 1 SGB III). Eine besondere erwerbs- oder produktionswirtschaftliche Zweckrichtung des Betriebs ist nicht erforderlich.

Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, aber auch Kindertagesstätten und Kulturschaffende wie Theater können im Zusammenhang mit der Coronapandemie dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten. Wenn ihre Einrichtung durch eine behördliche Maßnahme geschlossen werden muss, liegt ein unabwendbares Ereignis nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor.

Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes sind i.d.R. von Kurzarbeit ausgenommen, da es ihnen an einem erwerbswirtschaftlichen Zweck mangelt. Dies gilt insbesondere für Behörden, die - auch wenn sie Gebühren für ihre Tätigkeit erheben - nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind.