6/13.4.4 Persönliche Voraussetzungen

Autor: Weyand

Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt und nicht vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen ist (§ 98 Abs. 1 SGB III).

6/13.4.4.1 Erfasste Arbeitsverhältnisse

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben damit alle ungekündigten Arbeitnehmer, die auch nach Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sind. Unerheblich sind dabei Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltstitel ausländischer Arbeitnehmer, so dass auch Beschäftigte mit einer nichtdeutschen Staatsangehörigkeit und solche, die als Asylbewerber oder Geduldete sozialversicherungspflichtig tätig sind, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Auch Leiharbeitnehmer können nach der am 01.03.2020 in Kraft getretenen und zuletzt im März 2022 fortgeschriebenen Regelung Kurzarbeitergeld beziehen.

Anspruchsberechtigt sind des Weiteren befristet beschäftigte Arbeitnehmer, wobei es auf die Dauer der Befristung nicht ankommt. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist auch während der Kurzarbeitszeit jederzeit möglich, da auch in diesem Fall ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird (§ 98 Abs. 1 Nr. 1a ).