Die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers i.S.d. § 13BGB hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geregelt. Umstritten war daher, ob der Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 Abs. 3BGB und der Arbeitnehmer bei der Begründung, Änderung oder Aufhebung des Arbeitsvertrags ein Verbraucher ist.