Autor: Sitter |
Praktisch bedeutsam ist diese Frage nicht nur mit Blick auf die AGB-Kontrolle arbeitsrechtlicher Verträge (insbesondere die Anwendbarkeit des § 310 Abs. 3 BGB), sondern auch hinsichtlich des Widerrufsrechts für Arbeitnehmer nach § 312 BGB (insbesondere beim Abschluss von Änderungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen). Darüber hinaus wirkt sich die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers auch auf die Höhe von Verzugszinsen im Arbeitsverhältnis aus. Soweit der Arbeitnehmer als Verbraucher angesehen wird, erhält er bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung den niedrigeren Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB.
Das BAG hat zu dieser Frage in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 insoweit Stellung bezogen, als der Arbeitnehmer jedenfalls beim Abschluss des Arbeitsvertrags als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen sei. Das hat zur Folge, dass § 310 Abs. 3 BGB auf Arbeitsverträge Anwendung finden soll. Daraus folgt, dass der Arbeitsvertrag einen Verbrauchervertrag darstellt.1)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|