6/1.5.1 Grundlagen der Sozialversicherung

Autor: Sitter

Sozialversicherungspflicht

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet Beschäftigte und Selbständige, wobei grundsätzlich Erstere versicherungspflichtig, Letztere hingegen versicherungsfrei sind. Eine allgemeine Regelung findet sich in § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach "Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind", der Versicherungspflicht unterfallen. Diese Regelung im SGB IV, dem allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, wird durch die besonderen Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen konkretisiert.

Entscheidend sind daher die jeweiligen Vorschriften, also insbesondere

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung),

§ 1 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (soziale Pflegeversicherung),

§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung),

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) sowie

§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III (Arbeitslosenversicherung),

jeweils i.V.m. § 7 SGB IV ("Beschäftigtenbegriff"). Aus den unterschiedlichen Formulierungen in den Gesetzen der einzelnen Versicherungszweige ergeben sich im Grundsatz sachlich keine Unterschiede.

Eigener Rechtsbegriff

Die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne stellt nach ganz herrschender Auffassung einen eigenen Rechtsbegriff dar, der auch und insbesondere nicht mit dem Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts gleichgesetzt werden kann.1)