6/16.2.5 Wirkungen der Insolvenzeröffnung

Autor: Lakies

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners. Das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzverfahren erfasst gem. § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter