6/16.2.6 Rechtsstellung des Insolvenzverwalters

Autor: Lakies

Insolvenzverwalter als "Quasi-Arbeitgeber"

Spätestens aufgrund der Insolvenzeröffnung (ggf. schon vorher bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit VVb; siehe Teil 6/16.2.3.1) ist der Arbeitgeber als Schuldner nicht mehr berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wahrzunehmen. Diese Aufgabe trifft nunmehr den Insolvenzverwalter. Ihn treffen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Arbeitgeberstellung des Schuldners, auch die tarif- und betriebsverfassungsrechtlichen. Die Tarifbindung besteht über die Insolvenzeröffnung hinaus weiter.55) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine Auswirkungen auf den Bestand eines Tarifvertrags, unabhängig davon, ob es sich um einen Verbands- oder Firmentarifvertrag handelt.56) Die Insolvenzeröffnung allein stellt auch keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Firmen- oder Haustarifvertrags dar.

6/16.2.6.1 Kündigungsbefugnis des Insolvenzverwalters