6/16.4.4 Insolvenzanfechtung unentgeltlicher Leistungen

Autor: Lakies

Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Solche Fallkonstellationen liegen bei Arbeitsverhältnissen normalerweise nicht vor, weil die Arbeitsleistung und die Lohn-/Gehaltszahlung im Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis stehen, so dass bei Arbeitsverhältnissen § 134 Abs. 1 InsO nur in Ausnahmekonstellationen zur Anwendung kommt, z.B. wenn ein Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wird und Lohn ohne Erhalt von Arbeitsleistung gezahlt wird.66)