6/16.9 Insolvenzgeld

Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld ist eine aus den Mitteln der Insolvenzgeldumlage (§§ 358 - 362 SGB III) - also nicht aus Beitragsmitteln - finanzierte Entgeltersatzleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 SGB III) der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten. Bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers haben Arbeitnehmer (und gem. § 165 Abs. 4 SGB III der Erbe des Arbeitnehmers) Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 Abs. 1 SGB III). Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer im Inland beschäftigt werden (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Wann das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Insolvenzereignisses begründet worden ist, ist unerheblich. Insolvenzgeldansprüche können sich auch dann ergeben, wenn die Entgeltansprüche aufgrund eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind, das nach Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, aber vor dem Eintritt eines Insolvenzereignisses (z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens) begründet wurde.1) Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt wird. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings erst nach dem Insolvenzereignis begründet, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.