Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für das ausgefallene Arbeitsentgelt, das auf die letzten drei (dem Insolvenzereignis vorausgehenden) Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt (Insolvenzgeldzeitraum). Beim Insolvenzgeldzeitraum wird der Tag des Insolvenzereignisses (Insolvenztag) nicht mitgerechnet. Maßgeblich sind immer die letzten drei Monate "des Arbeitsverhältnisses", selbst wenn das Arbeitsverhältnis zum Insolvenzzeitpunkt bereits beendet war. War das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenztag bereits beendet, so endet der Insolvenzgeldzeitraum mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
BeispielEnde des Arbeitsverhältnisses | 15.09.2021 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 20.10.2021 | Insolvenzgeldzeitraum | 16.06.-15.09.2021 |
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Sonderkonstellationen
Für das Ende des Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich nicht das faktische, sondern das rechtliche Ende. So ist bei Nichteinhaltung der Schriftform für die Kündigung (§ 623 BGB) das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht beendet. Erfasst wird ggf. nicht nur das letzte Arbeitsverhältnis, sondern auch ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, soweit es in den Insolvenzgeldzeitraum hineinreicht.20) BSG, Urt. v. 23.10.1984 - 10 RAr 12/83, ZIP 1985, 109.