6/16.9.4 Durchsetzbarer Anspruch auf Arbeitsentgelt

Autor: Lakies

Da der Arbeitnehmer als Insolvenzgeld nur erhalten soll, was ihm durch das Insolvenzereignis verloren ging, ist insolvenzgeldfähig nur ein durchsetzbarer Arbeitsentgeltanspruch.29) Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht deshalb insoweit nicht, wie ein entsprechender Arbeitsentgeltanspruch von den Gerichten für Arbeitssachen rechtskräftig verneint worden ist.30) Verzichtet der Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich teilweise auf seine Entgeltansprüche, entfällt insoweit auch der Insolvenzgeldanspruch.31) Auch ein Arbeitsentgeltanspruch, der aus anderen Gründen nicht mehr durchsetzbar ist, etwa wegen Nichteinhaltung tariflicher Ausschlussfristen, ist nicht insolvenzgeldfähig. Den Anspruch auf Insolvenzgeld hat ein Arbeitnehmer aber auch dann, wenn er neben dem Arbeitgeber, der zahlungsunfähig geworden ist, Dritte auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber schuldig geblieben ist, in Anspruch nehmen kann.32) Hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Schuld eines Dritten in der Weise übernommen, dass der Rechtsgrund unverändert bleibt und der Arbeitgeber nur an die Stelle des Dritten tritt, kann diese übernommene Schuld des Arbeitgebers einen Anspruch auf Insolvenzgeld nicht begründen.