6/16.9.5 Anspruchsausschluss

Autor: Lakies

Arbeitnehmer haben gem. § 166 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die

sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben (Nr. 1),

sie durch eine nach der InsO angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung erworben haben, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre (Nr. 2), oder

der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt (Nr. 3).

Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist, obwohl dies nach § 166 Abs. 1 SGB III ausgeschlossen ist, ist es zu erstatten (§ 166 Abs. 2 SGB III).

Urlaubsabgeltung

Für die Praxis relevant ist vor allem der Ausschluss von Ansprüchen, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Damit sind Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht insolvenzgeldfähig.34) Das gilt auch für einen Schadensersatzanspruch, der an die Stelle des Anspruchs tritt.35) Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist aber für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeit (siehe Teil 6/16.5.1).

Entgeltfortzahlung, Abfindung