Freie Verwertbarkeit redlich erworbener Kenntnisse
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer die bei seinem früheren Arbeitgeber erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu seinem Vorteil verwerten.1) BAG, Urt. v. 16.03.1982 - 3 AZR 83/79, NJW 1983, 134; BAG, Urt. v. 15.06.1993 - 9 AZR 558/91, NZA 1994, 502; ArbG Berlin, Urt. v. 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12, juris. Er darf selbst ein Konkurrenzunternehmen eröffnen oder bei einem Konkurrenzunternehmen ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, um dort seine Kenntnisse einzusetzen.2) BAG, Urt. v. 07.09.2004 - 9 AZR 545/03, NZA 2005, 105; LAG Köln, Beschl. v. 18.11.2012 - 9 Ta 407/11, juris; LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.07.2009 - 9 Sa 167/08, juris; siehe auch LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.07.2014 - 3 Sa 77/14, juris. Ebenso hat er die Möglichkeit, zu einem Kunden seines bisherigen Arbeitgebers zu wechseln, was etwa dazu führen kann, dass dieser zukünftige Aufträge verliert.
Unredlich erlangte Geheimnisse
Grenzen können sich aus dem UWG ergeben: Nach § 17 Abs. 2 UWG ist das unbefugte, d.h. dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers zuwiderlaufende Verwerten von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die der Arbeitnehmer in unredlicher Art und Weise erlangt hat, unter Strafe gestellt. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nur wenige Fälle bekannt, in denen durch Verwertung beruflichen Erfahrungswissens eine unredliche Kenntniserlangung angenommen wurde.