6/3.1 Rechtsgrundlagen und Begrifflichkeiten

Autor: Sadtler

Hauptpflicht

Arbeitnehmer arbeiten für Arbeitgeber und erhalten dafür i.d.R. eine Vergütung. Hiervon zu unterscheiden sind Aufwendungsersatz, Abfindungen und Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers.

Die Zahlung der vereinbarten Vergütung ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers (§ 611a Abs. 2 BGB). Sie stellt die Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar und steht damit in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu dieser; im Fall einer Leistungsstörung finden grundsätzlich die §§ 320 ff. BGB Anwendung.

Rechtsquellen

§ 611a Abs. 2 BGB spricht von der "vereinbarten Vergütung", d.h., hierüber haben sich die Arbeitsvertragsparteien zu verständigen, zumal es sich um ein essentiale negotii handelt. Vereinbarungen über die Vergütung werden i.d.R. im Arbeitsvertrag getroffen. Oftmals wird die Entgelthöhe aber auch durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag festgelegt (Bezugnahmeklausel). Sind beide Vertragsparteien tarifgebunden, wirkt die tarifliche Vergütung normativ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) und setzt zugleich einen nicht zu unterschreitenden Mindeststandard (§ 4 Abs. 3 TVG). Darüber hinaus kann sich aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung ein Anspruch auf eine bestimmte Vergütung oder auf eine Sonderzahlung ergeben (siehe Teil 6/4). Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, kommt § 612 BGB zur Anwendung (siehe Teil 6/3.2.1).

Stillschweigende Vereinbarung