6/3.9 Einwendungen und Einreden

Dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber rechtsvernichtende Einwendungen oder rechtshemmende Einreden entgegensetzen. Praxisrelevant sind vor allem die Einwendungen des Verzichts und der Ausschlussfrist sowie die Einrede der Verjährung.