Autoren: Plöger/Sitter |
Eingruppierung ist die erstmalige Zuordnung der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit in ein kollektives Entgeltschema zu einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe des einschlägigen Tarifvertrags.1) Sie vollzieht die tarifliche Zuordnung zu einer Entgeltordnung. Außerdem unterliegt sie der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats (§ 99 Abs. 1 BetrVG und § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Die genannten Normen verwenden den Begriff zusammen mit Einstellung, Versetzung und Umgruppierung bzw. Höher- oder Rückgruppierung, ohne ihn näher zu erläutern.
Bei der ersten Einstufung des Arbeitnehmers - nach Einstellung oder Versetzung - spricht man von Eingruppierung. Ändern sich danach die Lohn- oder Gehaltsgruppen oder war der Arbeitnehmer unzutreffend eingruppiert und es soll eine fehlerhafte Eingruppierung korrigiert werden, so ist begrifflich von Umgruppierung auszugehen. Von der Umgruppierung zu unterscheiden ist die Versetzung durch Änderung der Art der Tätigkeit und Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises.
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