Autoren: Plöger/Sitter |
Eine typische Fallkonstellation für Konflikte um die richtige Eingruppierung entsteht, wenn der Arbeitnehmer höher eingruppiert ist, als es seiner ausgeübten Tätigkeit entspricht, und der Arbeitgeber eine nach seiner Auffassung fehlerhafte Eingruppierung korrigieren möchte. Bei zu niedriger Eingruppierung wird der Arbeitnehmer möglichst auch für die Vergangenheit das höhere Entgelt verlangen. Dabei kann die Eingruppierung bereits bei der Einstellung zu niedrig gewesen sein oder die Gewichtung der Aufgaben hat sich seither geändert und die Eingruppierung ist dadurch unrichtig geworden. Eine rückwirkende Korrektur einer zu niedrigen Eingruppierung ist zwar möglich, das höhere Entgelt kann nachträglich aber nur im Rahmen arbeitsvertraglicher wie tarifvertraglicher Ausschlussfristen verlangt werden. Die Korrektur einer seit Beginn der Tätigkeit zu niedrigen Eingruppierung eines Tarifbeschäftigten ist keine Höhergruppierung i.S.d. § 17 Abs. 4 TVöD.1)
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