6/6.1 Urlaubsbegriff, Anspruchsgrundlagen, Grundsätze

Autor: Schneider

Begriff

Urlaub ist die dem Arbeitnehmer von Seiten des Arbeitgebers bewilligte Freistellung von der Arbeitspflicht. Von dieser allgemeinen Begriffsbestimmung ist der mit dem erteilten Urlaub verfolgte Zweck (z.B. Möglichkeit der Erholung, Weiterbildung) zu trennen. Das mitteldeutsche Wort "urloup" bedeutet Erlaubnis. Heute steht das Wort Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne für die Erlaubnis, der Arbeit fernzubleiben.6)

Gesetzliche Anspruchsgrundlage

Der gesetzliche Mindestanspruch auf Erholungsurlaub richtet sich in Voraussetzung und Wirkung nach dem Bundesurlaubsgesetz.7)

BUrlG

Seit dem 01.01.1995 beträgt der jährlich zu gewährende Mindesturlaub bundeseinheitlich 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Diese Bestimmung bezieht sich auf die heute kaum mehr übliche Sechstagewoche (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG). Bei einer Fünftagewoche sind dem Arbeitnehmer daher mindestens 20 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

Gesetzliche Spezialregelungen