Autor: Schneider |
Unter den persönlichen Geltungsbereich des BUrlG fallen zunächst Arbeitnehmer. Dieser Begriff umfasst hier Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 2 Satz 1 BUrlG). Arbeitnehmer ist, wer in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht, d.h., wer Ort, Zeit und Art der Arbeitserbringung im Wesentlichen vom Arbeitgeber durch Weisungen vorgegeben erhält (Gegenschluss aus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Teilzeitbeschäftigte - dazu gehören gem. § 2 Abs. 2 TzBfG auch geringfügig Beschäftigte i.S.d. §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|