Autor: Schneider |
Tarifvertragsparteien haben die Befugnis, vom Gesetz abweichende Regelungen zum Urlaub zu treffen (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Dabei müssen sie jedoch den zwingenden gesetzlichen Mindeststandard des BUrlG (§§ 1, 2, 3 Abs. 1, auch § 5 Abs. 1 Buchst. c), § 7 Abs. 4 BUrlG) sowie die unionsrechtlichen Vorgaben respektieren.
Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen können die Tarifvertragsparteien unbeschränkt vereinbaren. Ob die tarifliche Regelung günstiger als das Gesetz ist, wird durch einen Einzelvergleich ermittelt; es ist also die jeweilige tarifliche Einzelregelung mit der entsprechenden Gesetzesnorm ins Verhältnis zu setzen. Die Tarifpartner können den Umfang des Urlaubsanspruchs oder das in diesem Zeitraum fortzuzahlende Arbeitsentgelt erhöhen, für den Arbeitnehmer günstigere Übertragungszeiträume und eine das Gesetz übertreffende Abgeltungs- oder Abfindungsregelung schaffen.
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