6/7.0 Coronabedingte Besonderheiten

Autor: Uftring

Welche Voraussetzungen gelten für die Arbeitnehmerüberlassung während der Coronakrise?

- Ein Beitrag des Autors Uftring (Stand: April 2020) -

Die Coronakrise hat erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. Während einige Unternehmen ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken müssen, um größere Schäden abzuwenden, fehlen in anderen Bereichen die (dringend) benötigten Arbeitnehmer.

Ein Beispiel hierfür ist die Spargelernte. Während normalerweise viele Erntehelfer aus dem Ausland für deutsche Spargelbauern tätig werden, können sie durch die mit der Coronapandemie einhergehenden Reisebeschränkungen nicht anreisen und folglich auch nicht arbeiten (oder zumindest bei aktuell in der Politik diskutierten Lockerungen der Reisebeschränkungen für Saisonarbeiter nur eingeschränkt und unter erschwerten Bedingungen). Das führt zu erheblichen Engpässen bei der Ernte, in anderen Bereichen aber auch bereits bei der Aussaat.

Lockerung der Voraussetzungen für Arbeitnehmerüberlassung

Neben der Möglichkeit, Kurzarbeit anzuordnen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daher nun auch die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung (dazu ausführlich Teil 8/7) gelockert. Dadurch können Arbeitgeber u.U. Kurzarbeit vermeiden und ihre Arbeitnehmer in anderen Unternehmen einsetzen.