6/8.2.1 Dispositive Regelung

Autor: Sitter

Tarifvertragliche Abdingbarkeit

Die Vorschrift enthält dispositives, durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag abdingbares Recht.1) Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 619 BGB. Der Anspruch kann daher kollektiv- und einzelvertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Tarifverträge bestimmen vielfach genau, in welchen Fällen der persönlichen Verhinderung und für welche Zeit der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat (z.B. § 29 TV-L/TVöD, § 4 BRTV-Bau, § 18 BMT-Fernverkehr oder § 10 MTV Papier, Pappe und Kunststoffe Rheinland-Pfalz und Saarland). Üblich sind etwa Tarifregelungen, in denen dem Arbeitnehmer bei eigener Eheschließung zwei bis drei Arbeitstage, beim Tod von Eltern oder nahen Angehörigen ein bis zwei Arbeitstage, bei Eheschließung des Kindes ein Arbeitstag, bei Umzug ein bis zwei Arbeitstage Freistellung unter Entgeltfortzahlung gewährt werden. Darüber hinaus ist die Erkrankung pflegebedürftiger Angehöriger, das Betriebsjubiläum sowie die Ausübung gesetzlicher Ehrenämter Gegenstand derartiger Regelungen.

Tarifliche Regelung