6/8.4 Anzeigepflicht

Autor: Sitter

Anzeigepflicht bei Verhinderung aus persönlichen Gründen

Der Anspruch aus § 616 Satz 1 BGB und die sonstigen Entgeltfortzahlungs- bzw. Freistellungsregelungen haben nicht unmittelbar zur Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsverhinderung in Kenntnis setzt. Der Arbeitnehmer ist aber im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht gehalten, den Arbeitgeber über Grund und Dauer der Arbeitsverhinderung möglichst frühzeitig, d.h. soweit möglich rechtzeitig vorher, zu unterrichten, damit sich dieser auf den Arbeitsausfall wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf einstellen kann.1) Gegebenenfalls enthalten tarifvertragliche Vorschriften eine ausdrückliche Unterrichtungspflicht. Kommt der Arbeitnehmer der Unterrichtung schuldhaft nicht oder verspätet nach, kann er sich gem. § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen.2) Im Wiederholungsfall kann nach vorheriger Abmahnung auch eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen.3)

Anzeigepflicht bei Verhinderung aus sonstigen Gründen