6/9.1 Begriff, Inhalt und gesetzliche Grundlagen

Autor: Sadtler

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitarbeit ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)1) legaldefiniert: Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Das Gegenstück eines Teilzeitbeschäftigten ist also ein Vollzeitbeschäftigter.

Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Vergleichbar ist dabei ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit der gleichen Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Ist im Betrieb kein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auszumachen, erfolgt die Bestimmung aufgrund des anwendbaren Tarifvertrags; existiert ein solcher nicht, kommt es darauf an, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 4 TzBfG).