Während § 8 TzBfG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit gibt, gibt § 9 TzBfG einem Teilzeitbeschäftigten, der seinem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung seiner Arbeitszeit mitgeteilt hat, einen Anspruch darauf, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt zu werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt, wenn der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Der (Rechts-)Anspruch aus § 9 TzBfG richtet sich auf die Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitszeitverlängerung. Der Arbeitgeber hat den Antrag des Arbeitnehmers anzunehmen, soweit nicht einer der gesetzlich bestimmten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt.1)
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