7/1 Aufgaben der Unfallversicherung; Zuständigkeit

Autor: Klatt

Aufgabe der Unfallversicherung ist es zum einen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten (§ 1 Nr. 1 SGB VII) und so präventiv aufzutreten. Zum anderen ist die Unfallversicherung dafür zuständig, dem Versicherten Rehabilitationsleistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit bzw. Entschädigungsleistungen im Fall einer dauerhaften Gesundheitseinschränkung oder Leistungsminderung zu erbringen (§ 1 Nr. 2 SGB VII). Im Todesfall eines Versicherten stehen auch den Hinterbliebenen Entschädigungsleistungen zu.

Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, ihre Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht jedoch hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Leistung keine Beschränkung in Bezug auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 12 Abs. 1 SGB V).