Autoren: Schneider/Sobbe |
Grenzen werden der inhaltlichen Gestaltung des Aufhebungsvertrags vor allem durch die Vorschriften über die Befristung und Bedingung von Arbeitsverträgen (§§ 14, 21 TzBfG), den Schutz von Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang (§ 613a Abs. 4 BGB) und die Massenentlassung (§§ 17 ff. KSchG) gesetzt (siehe zu weiteren Gründen für eine Unwirksamkeit Teil 7/2.4).
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