Eine (wirksame) personenbedingte Kündigung hat folgende Voraussetzungen:1)
| 1. | Es muss ein personenbedingter Leistungsmangel vorliegen (dazu Teil 7/3.2.2.1). |
| 2. | Eine (negative) Prognose muss ergeben, dass der Arbeitnehmer zukünftig nicht (mehr) in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen (dazu Teil 7/3.2.2.2). |
| 3. | Der Leistungsmangel muss zu einer konkreten und erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Das ist nicht der Fall, wenn er durch mildere Mittel beseitigt oder vermieden werden kann (dazu Teil 7/3.2.2.3). |
| 4. | Bei Abwägung der Interessen muss das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers die Bestandsschutzbelange des Arbeitnehmers überwiegen (dazu Teil ). |
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