7/3.2.4.11 Sozialversicherungspflicht/Studentenstatus

Autor: Sadtler

Der Verlust der Sozialversicherungsfreiheit rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung nicht. Geht ein Arbeitgeber mit einer "studentischen Aushilfe" ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis ein, kann er das Arbeitsverhältnis daher nicht kündigen, wenn der Student nicht mehr als sozialversicherungsfrei anerkannt wird. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch nach dem Verlust der Sozialversicherungsfreiheit in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.79) Anders ist es nur dann, wenn der Studentenstatus eine für die Tätigkeit notwendige und sachlich gerechtfertigte Anforderung ist, wie z.B. bei studentischen Hilfskräften einer Forschungseinrichtung. Ist der Arbeitnehmer nicht mehr Student, entfällt dann eine wesentliche, mit der Person der Hilfskraft verbundene Voraussetzung für die Beschäftigung.80)