7/3.2.4.2 Alkohol und Drogen

Autor: Sadtler

Missbrauch oder Sucht

Während bei bloßem Alkohol- oder Drogenmissbrauch (ohne Abhängigkeit) eine verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein kann,5) kommt (nur) eine personenbedingte Kündigung in Betracht, wenn der Umgang mit Alkohol oder Drogen den medizinischen Krankheitswert einer physischen oder psychischen Abhängigkeit erreicht hat;6) Gleiches gilt bei Spielsucht.7) Dann gelten die Grundsätze einer krankheitsbedingten Kündigung (dazu Teil 7/3.2.3).8)

Definition