7/3.2.4.3 Alter

Autor: Sadtler

Das (Lebens-)Alter eines Arbeitnehmers als solches kann grundsätzlich keine Kündigung bedingen.20) Dass auch nicht an das Erreichen derRegelaltersgrenzebzw. an einen Anspruch auf Altersrente angeknüpft werden kann, ergibt sich u.a. aus § 41 Satz 1 SGB VI.21) Eine ähnliche Regelung enthält § 8 Abs. 1 ATG, nach dem die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitnicht als Kündigungsgrund i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG gilt.22)

Der Arbeitgeber hat es auch angesichts des Verbots der Altersdiskriminierung daher hinzunehmen, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in gewöhnlichem Maß altersbedingt nachlässt.23) Nur dann, wenn die Eignung oder Fähigkeit des Arbeitnehmers, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, altersbedingt in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird, kann an eine personenbedingte Kündigung gedacht werden.24)