Autor: Sadtler |
Muss vor Aufnahme der Beschäftigung eine behördliche Erlaubnis vorliegen und wird diese versagt, so liegt ein in der Person liegender Kündigungsgrund vor; Gleiches gilt, wenn eine für die Beschäftigung notwendige Erlaubnis entzogen wird oder entfällt. Denn in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer dauerhaft zur Leistung der geschuldeten Dienste außerstande.25) Erlaubnisse in diesem Sinne sind z.B. Arbeitserlaubnisse,26) Fahrerlaubnisse,27) Fluglizenzen, Ermächtigungen zum Umgang mit Verschlusssachen gemäß dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes, die Bescheinigung der Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit im Atomkraftwerk oder kanonische Beauftragungen. Auch dann, wenn eine für die Berufsausübung nötigeBerufsausübungserlaubnis wie z.B. bei Ärzten die Approbation gem. §§ , oder bei Rechtsanwälten die Zulassung gemäß nicht (mehr) vorliegt, kann eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
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