Kündigungsmöglichkeit
Ein Erwerbsgeminderter kann (wegen der insofern unterschiedlichen Kriterien) durchaus arbeitsfähig sein, er gilt also während eines Rentenbezugs nicht per se als arbeitsunfähig.45) Vgl. BAG, Urt. v. 13.05.2015 - 2 AZR 565/14, NZA 2015, 1249; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 1 KSchG Rdnr. 191. Aus diesem Grund kann weder eine volle oder teilweiseErwerbsminderung des Arbeitnehmers i.S.d. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI noch die Bewilligung einer befristeten oder unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung für sich genommen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn zusätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund gegeben ist. Bei mehrfacher Verlängerung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente kann allerdings ein Fall der völligen Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, in dem eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist (siehe dazu Teil 7/3.2.4.9).46)Vgl. LAG Köln, Urt. v. 28.08.2012 - 6 Sa 191/12, juris.
Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer, dem lediglich eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, durchaus dauerhaft arbeitsunfähig sein und damit die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung erfüllen.47)Vgl. BAG, Urt. v. 03.12.1998 - 2 AZR 773/97, NZA 1999, 440; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017 § 1 KSchG Rdnr. 191.