7/3.2.4.6 Erwerbsminderung

Autor: Sadtler

Kündigungsmöglichkeit

Ein Erwerbsgeminderter kann (wegen der insofern unterschiedlichen Kriterien) durchaus arbeitsfähig sein, er gilt also während eines Rentenbezugs nicht per se als arbeitsunfähig.48) Aus diesem Grund kann weder eine volle oder teilweise Erwerbsminderung des Arbeitnehmers i.S.d. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI noch die Bewilligung einer befristeten oder unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung für sich genommen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn zusätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund gegeben ist. Bei mehrfacher Verlängerung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente kann allerdings ein Fall der völligen Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, in dem eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist (siehe dazu Teil 7/3.2.4.9).49)

Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer, dem lediglich eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, durchaus dauerhaft arbeitsunfähig sein und damit die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung erfüllen.50)

48)