Autor: Sadtler |
Sowohl eine Straf- als auch eine Untersuchungshaft können unabhängig von Verschulden, Tatvorwurf und einem etwaigen Bezug zum Arbeitsverhältnis eine personenbedingte Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung rechtfertigen.55) Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.56) Dies kann auch bei Untersuchungshaft der Fall sein, wenn die der vorläufigen Inhaftierung zugrundeliegenden Umstände bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Sicherheit eine solche Prognose rechtfertigen. Es genügt, wenn der Zeitpunkt der Rückkehr des Arbeitnehmers völlig ungewiss ist.57)
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