Autor: Sadtler |
Nach § 1 Abs. 2 KSchG kann eine Kündigung auch durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt sein. Das Gesetz führt nicht näher dazu aus, welches Verhalten in welchem Kontext hiermit gemeint ist; hierzu hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre Konturen entwickelt.1) Allgemein gilt, dass für eine verhaltensbedingte Kündigung solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Umstände erforderlich sind, die bei verständiger Würdigung unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen; ein ruhiger und verständig urteilender Arbeitgeber muss durch das Verhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung bestimmt werden.2)
Voraussetzungen einer (wirksamen) verhaltensbedingten Kündigung sind:3)
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