7/3.3.3 Störung, Negativprognose

Autor: Sadtler

2. Stufe

Die Pflichtverletzung muss stören, sich also auf das Arbeitsverhältnis negativ auswirken. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sich die Pflichtverletzung über die Störung im Leistungsbereich hinaus auch noch nachteilig auf den Betriebsablauf oder auf den Betriebsfrieden auswirkt. Ausreichend ist also eine Störung, die eine Beeinträchtigung von Leistung und Gegenleistung bedeutet, wie z.B. die Nichterbringung der Arbeitsleistung. Zusätzliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf können sich allerdings bei der Interessenabwägung zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken.1)

Prognose