7/3.3.4.2 Abmahnung

Autor: Sadtler

Der Arbeitgeber ist des Weiteren - jedenfalls im Anwendungsbereich des KSchG 5) - grundsätzlich auch verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung abzumahnen, denn der Arbeitnehmer soll die Möglichkeit haben, sein Verhalten zu korrigieren, bevor ihm gekündigt wird.6) Die Abmahnung dient zugleich der Objektivierung der negativen Prognose, denn (erst) wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt wurde und er trotzdem erneut gegen seine Pflichten verstößt, kann davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu Vertragsstörungen kommen.7) Ergibt sich keine eindeutige Negativprognose, führt das Fehlen einer Abmahnung regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.8)

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