7/3.3.5 Interessenabwägung

Autor: Sadtler

4. Stufe

Zu guter Letzt ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Abwägung der Interessen der Vertragsparteien erforderlich. Zu berücksichtigen sind u.a.:1)

die Häufigkeit, Intensität und Beharrlichkeit der Pflichtverletzung(en),2)

eine besondere Verwerflichkeit,3) der Grad des Verschuldens,4)

die Bedeutung der Pflicht im Gesamtgefüge,5)

das Maß der Schädigung, besondere Störungen des Betriebs,6)

die Bagatellisierungsgefahr,

der Eintritt eines Reputationsschadens,

der Schutz der Belegschaft,7)