7/3.3.6.3 Ordentlich unkündbare Arbeitnehmer

Autor: Sadtler

Arbeitnehmer können ordentlich unkündbar sein, wenn dies vereinbart wurde (siehe dazu Teil 7/3.1.1), wenn es so in einem anwendbaren Tarifvertrag wie z.B. in § 34 Abs. 2 TVöD geregelt ist oder wenn sich dies aus dem Gesetz ergibt, z.B. aus § 15 KSchG. In solchen Fällen bleibt dem Arbeitgeber nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, ggf. unter Einhaltung einer Auslauffrist.

Pflichtwidriges Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, kann (nur) in wegen der infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung langen Bindungsdauer einen wichtigen Grund i.S.d. § zur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen. Die Pflichtverletzung muss einerseits so gravierend sein, dass sie im Grundsatz auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Andererseits müsste es dem Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zumutbar sein, die (fiktive) ordentliche Kündigungsfrist dennoch einzuhalten. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die Gefahr einer Wiederholung des Pflichtverstoßes zwar für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist auszuschließen ist, nicht aber darüber hinaus. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs muss in einem solchen Fall allerdings zugunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingehalten werden.